Der Betrieb von Industriebrennern und -motoren und Feuerungsanlagen zur Energieerzeugung unterliegt bezüglich der Abgabe von Abgas-Emissionen an die Atmosphäre strengen Regelungen. Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein und regelmäßig nachgewiesen werden, dass die als Schadstoffe definierten Komponenten im Abgas bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die einzelnen Staaten haben dazu z. T. umfangreiche Gesetze und Verordnungen erlassen.
Die 4. BImSchV ist die Verordnung für genehmigungsbedürftige Anlagen und enthält eine Auflistung von ca. 150 Arten von Anlagen mit Nennwärmeleistungen im unteren Megawatt-Bereich, die zum Betrieb eine Genehmigung benötigen. Die Anlagenarten sind in Gruppen zusammengefasst.
Die Vorschrift für die Durchführung der 4. BImSchV ist die sogenannte „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“, kurz TA Luft genannt. Darin enthalten sind Vorschriften, die für eine Anlage vom Antrag auf Errichtung bis zur Überwachung des laufenden Betriebes zu berücksichtigen sind. Der Geltungsbereich erstreckt sich nur auf die genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind.
Besonders relevant für die Gasanalysentechnik ist der Teil 3 der TA Luft. Dieser enthält die wesentlichen Vorgaben für die Emissionsbegrenzung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Für Einstellarbeiten und die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte sind folgende Messgeräte geeignet: