Emissionsmessung

Der Betrieb von Industriebrennern und -motoren und Feuerungsanlagen zur Energieerzeugung unterliegt bezüglich der Abgabe von Abgas-Emissionen an die Atmosphäre strengen Regelungen. Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein und regelmäßig nachgewiesen werden, dass die als Schadstoffe definierten Komponenten im Abgas bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die einzelnen Staaten haben dazu z. T. umfangreiche Gesetze und Verordnungen erlassen.

4. BImSchV und TA Luft

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Die 4. BImSchV ist die Verordnung für genehmigungsbedürftige Anlagen und enthält eine Auflistung von ca. 150 Arten von Anlagen mit Nennwärmeleistungen im unteren Megawatt-Bereich, die zum Betrieb eine Genehmigung benötigen. Die Anlagenarten sind in Gruppen zusammengefasst.

Die Vorschrift für die Durchführung der 4. BImSchV ist die sogenannte „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“, kurz TA Luft genannt. Darin enthalten sind Vorschriften, die für eine Anlage vom Antrag auf Errichtung bis zur Überwachung des laufenden Betriebes zu berücksichtigen sind. Der Geltungsbereich erstreckt sich nur auf die genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind.

Besonders relevant für die Gasanalysentechnik ist der Teil 3 der TA Luft. Dieser enthält die wesentlichen Vorgaben für die Emissionsbegrenzung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Für Einstellarbeiten und die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte sind folgende Messgeräte geeignet:

13. BImSchV

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Die 13. BImSchV ist die Verordnung über Großanlagen. Betroffen sind hiervon Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung von > 50 MW bei Einsatz fester und flüssiger Brennstoffe und von > 100 MW bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe.

Diese Anlagen sind nicht in der 4. BImSchV bzw. der TA Luft behandelt.

Für Staub, Staubinhaltsstoffe, Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid und gasförmige Chlor- und Fluorverbindungen sind Emissionsgrenzen in Abhängigkeit von Wärmeleistung und Anlagentyp festgelegt.

Einige dieser Werte unterliegen einem Dynamisierungsprinzip, was bedeutet, dass die Werte herabgesetzt werden können, sobald der Stand der Technik das möglich macht.

Für Einstellarbeiten und die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwert sind folgende Messgeräte geeignet:

17. BImSchV

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Die 17. BImSchV ist die Verordnung über Abfallverbrennungsanlagen. Abfallverbrennungsanlagen dienen der thermischen Behandlung von festen, flüssigen oder pastösen Abfällen (Haushalts- und Krankenhausabfall, Klärschlamm, Altreifen, auch Farben, Lacke und Lösungsmittel) mit dem Ziel, Menge und Schadstoffpotential der Abfälle zu verringern.

Die bei dieser Verbrennung entstehenden Abgase unterliegen hinsichtlich der zulässigen Schadstoff-Grenzwerte der ab 1990 gültigen speziellen Verordnung für die Verbrennung von Abfällen (17. BImSchV).

Für Einstellarbeiten und die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwert sind folgende Messgeräte geeignet: