Abgasmessung nach BImSchV und KÜO

Bei der Erzeugung von Wärme durch Verbrennung entstehen Schadstoffe, welche im Abgas der Umwelt zugeführt werden. Diese Abgasschadstoffe lassen sich nur wirksam begrenzen, wenn bestehende Anlagen optimal arbeiten oder schadhafte Feuerungen stillgelegt werden. Die 1. BImSchV und die KÜO legen fest, welche Schadstoffkonzentrationen bei der Abgasanalyse zulässig sind. Im Folgenden werden auf die KÜO, die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie auf die vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  - die Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) eingangen.

Kehr- und Überprüfungsordnung | KÜO

Die Kehr- und Überprüfungsordnung enthält die Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Dafür enthält sie Definitionen über die Art der zu prüfenden Anlagen, Zeiträume und Grenzwerte sowie der Verfahren, die bei der Reinigung oder Überprüfung einzuhalten sind.

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1. Bundes-Immissionsschutzverordnung | 1.BImSchV

Die 1. BImSchV regelt den zulässigen Schadstoffausstoß für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, also für Heizungen im häuslichen Bereich. Dabei dürfen Öl- und Gasfeuerungsanlagen bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und müssen die Vorgaben für den feuerungstechnischen Wirkungsgrad einhalten.

Damit soll der Einbau neuer Feuerungsanlagen gefördert bzw. die Abschaltung oder Sanierung von umweltschädigenden Anlagen erreicht werden.

Zur Messung der Vorgaben laut 1. BImSchV an Öl- und Gasfeuerungsanlagen bietet die Testo das Abgas-Messgerät testo 300 SE Longlife.

44. Bundes-Immissionsschutzverordnung | 44.BImSchV

Was ist die 44. BImSchV?

Die 44. BImSchV ist eine Verordnung zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen. Sie trat am 20. Juni 2019 in Kraft und betrifft Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW. 

Wen betrifft die 44. BImSchV?

Schornsteinfeger führen hauptsächlich die Messungen bei nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt für flüssige und gasförmige Brennstoffe nach der 44. BImSchV durch.

Welche Anlagen sind betroffen?

Bestehende Anlagen müssen ab dem 01.01.2025 alle drei Jahre gemessen werden. Allerdings müssen die Betreiber bis zum 20.06.2022 nachweisen, dass die Anlage die Anforderung der 44. BImSchV einhält.

Neuanlagen müssen ab sofort überwacht werden (erste Überwachung spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme). In Deutschland betreffen die neuen Anforderungen über 30.000 genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.

Was muss gemessen werden?

Neben den bekannten Messgrößen aus der 1. BImSchV, wie:

  • Abgasverlust
  • Kohlenmonoxidgehalt
  • zusätzlich bei flüssigen Brennstoffen Rußzahl und Ölderivate

muss nach der 44. BImSchV auch der 

  • Stickoxidgehalt (NO) 

gemessen werden. Dafür ist ein NO-Sensor mit Typprüfung nach EN 50379-1 in Verbindung mit EN 50379-2 mit einer Sonde von mindestens 700 mm Länge notwendig. Als Messergebnis muss nach einer Mittelwertbildung (3 Minuten) auch eine Messunsicherheit durch das Messgerät ausgegeben werden. 

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Weitere Messgeräte für die Abgasmessung nach BImSchV

Abgasanalyse, Feinstaub-Messung, 4 Pa-Messung, Volumenstrom-Messung, Holzfeuchte-Messung

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