Oberösterreich

OÖ. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz

Landesgesetzblatt für Oberösterreich 7/2006

VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN

(1) Die für die Durchführung von Emissionsmessungen verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der ÖNORM M 7535, Teil 1 - 7 entsprechen.

(2) Die verwendeten Messgeräte sind nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin regelmäßig durch diesen oder diese oder durch eine befugte Prüfanstalt überprüfen und eichen zu lassen. Wenn die Hersteller oder Herstellerinnen dafür keine Empfehlungen abgeben, sind die Vorschriften der in Abs. 1 bezeichneten ÖNORM einzuhalten.