Tirol

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

§ 9 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe

(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 5 nicht überschritten werden.

b) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 11 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(3) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-4 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-5 zu erfolgen.

§ 21 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 6 nicht überschritten werden.

b) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 12 bis 17 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

§ 23 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten:

a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 7 nicht überschritten werden.

b) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 18 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-3 zu erfolgen.