Steiermark

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung

108. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006, mit der Vorschriften für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen sowie Anforderungen an Brennstoffe erlassen werden (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung). [CELEX-Nr. 399L0032]

§ 6 Anforderungen an Messgeräte

Sofern die zu Emissionsmessungen nach § 4 und § 5 eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von den Sachverständigen und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.