Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen LGBl. Nr. 82/1994, 57/1998, 25/1999, 27/2000, 9/2002, 85/2007
§ 11 Bestellung von Überwachungsorganen
Richtlinien für die Überprüfung von Heizungsanlagen vom 1. Juli 2006. Diese Richtlinie ist von den gemäß § 11 der Luftreinhalteverordnung bestellten Kontrollorganen zu beachten und anzuwenden.
3. Anforderungen an die Messgeräte
Wartung und Instandhaltung der Messgeräte gemäß den Anweisungen des Geräteherstellers. Mindestens einmal jährlich nachweisliche Überprüfung durch eine in Abstimmung mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung festgelegte Fachstelle. Im Bedarfsfall kann eine zusätzliche Überprüfung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung erfolgen. Die Messgeräte müssen mit dem EDV-Programm "Sysmanagement" (siehe auch Pkt.8.) kompatibel sein.
8. Erfassung und Übermittlung der Daten
Um eine einheitliche Datenerfassung und -auswertung sicherzustellen, ist die Anwendung des von Herrn Gstöhl Werner entwickelten und zwischenzeitlich praxiserprobten Programmes "Sysmanagement" verbindlich.