Kärnten

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

ausgegeben am 10.1.2014

§ 25 Qualitätssicherung

(5) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens einmal pro Jahr auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Vorschriften überprüfen zu lassen. Die Prüfberichte sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.