Salzburg

Salzburger Heizanlagenverordnung 2010, gültig ab 1.7.2010

(6) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann in Abständenvon längstens zwölf Monaten auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß der Önorm M 7535, Wiederkehrende Prüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Rußzahl von Ölfeuerungen, Ausgabe 1. November 2008, und der Önorm M 7536, Wiederkehrende Prüfung von Messgeräten zur Bestimmung der O2-, CO-, NO-Konzentration, der Abgas- und Verbrennungslufttemperatur sowie des Förderdrucks, Ausgabe 1. Jänner 2008, zu erfolgen. Bei Erfüllen der Anforderungen sind am Messgerät eine von der Landesregierung zu vergebene Messgerätenummer und das Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.