Anforderungen an Gebäudeverantwortliche durch die Energiekrise und die neue Energiesparverordnung

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Als Gebäudeverantwortlicher steht man in der heutigen Zeit vor vielen Herausforderungen, denn die Aufgaben sind vielfältig geworden.

Sie sind nicht nur zuständig für Komfort und Wohlbefinden der sich im Gebäude befindlichen Personen, sondern sorgen auch dafür, dass Betriebskosten reduziert werden und Energie eingespart wird. Hierbei gilt es, verschiedene Richtlinien und Gesetzte einzuhalten und zu überwachen. Um den Energieverbrauch zu senken und erneuerbare Energien zu fördern, stellte die Bundesregierung Ende August 2022 neue Maßnahmen vor. Am 01.09.2022 trat die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft und ist zunächst bis zum 28. Februar 2023 gültig.

In öffentlichen Gebäuden gelten daher folgende Maßnahmen:

  • Die maximale Raumtemperatur im Büro darf 19°C nicht überschreiten. Es gibt verschiedene Temperaturkriterien, die aufgrund der Tätigkeit und Körperhaltung definiert sind. Die nachfolgende Tabelle zeigt die oberen Lufttemperaturgrenzen der verschiedenen Kriterien:
Tabelle Richtlinie für Lufttemperaturen in Räumen nach EnSikuMaV

Räume, die nicht regelmäßig in Verwendung sind, sollen nicht beheizt werden(z.B. Eingangsbereiche oder Technikzimmer). Wird die Raumtemperatur um durchschnittlich ein Grad Celsius herabgesenkt, ist ein potentielles Einsparpotenzial von 6 Prozent möglich.

Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen, Ärzte und andere medizinische Einrichtungen sind von den neuen Bestimmungen jedoch nicht betroffen.

Auch in der Privatwirtschaft bietet die neue Verordnung die Möglichkeit Energie zu sparen.
Laut den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) muss eine "gesundheitlich zuträgliche Atmosphäre" gewahrt werden. Die derzeit gültigen Grenzwerte für Lufttemperaturen sind in den ASR festgehalten:

Tabelle der geltenden Raumtemperaturen vor September 2022

Quelle: ASR, Kapitel 4.2 „Lufttemperaturen in Räumen“

Mit dem neuen Verordnungsrahmen kann dieser Grenzwert kurzfristig auf ein Grad Celsius unterhalb des normalen Temperaturniveaus hinabgesetzt werden (Quelle). Dies gilt jedoch nur, wenn keine körperliche Anstrengung stattfindet. In diesem Fall bleibt die Temperaturuntergrenze bei 12°C.
Diese Grenzen gelten auch für öffentliche Gebäude:
Raumtemperaturen nach ENSikuMaV (2022)

Durch die strikte Einhaltung der ASR-Vorschriften wird sichergestellt, dass der Schutz aller Benutzer von Gebäuden immer gewährleistet ist. Gebäudeverwalter aus dem privaten Bereich haben keine Pflicht diese Verordnungen umsetzen, jedoch kann die Orientierung an den unteren Grenzwerten eine Reduktion des Energieverbrauchs um 6% erzielen. Wurde sich bisher noch nicht an den Temperaturuntergrenzen orientiert, so ist sogar eine höhere Einsparung möglich.
Dadurch ist der Stellenwert einer zuverlässigen Temperaturüberwachungslösung exponentiell gestiegen. Viele Gebäudeverantwortliche stehen deshalb vor der Herausforderung ein passendes Messgerät bzw. ein passendes Monitoringsystem zur Einhaltung der Grenzwerte auszuwählen. Auch um das Energieeinsparpotenzial optimal auszuschöpfen ist eine Überwachung der Raumlufttemperatur ausschlaggebend und die Anschaffung geeigneter Messgeräte in zunehmendem Maß empfehlenswert.

Um die zahlreichen Fragen rund um die geeigneten Messgeräte für die individuellen Anforderungen zu beantworten, ist ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Fachexperten in den meisten Fällen von großem Vorteil.

Weitere Informationen zum Thema „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)" finden Sie auf der Website des deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB).

 

Quellen:

Energie sparen: Das gilt in öffentlichen Gebäuden laut Verordnung seit 1.9. | Südwest Presse Online (swp.de)

Energiesparverordnung zu Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz | Personal | Haufe

EnSikuMaV - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (gesetze-im-internet.de)

Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB)

 

 

 

Januar 2023